In Ausnahmefällen kann jedoch auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet werden.
So beispielsweise in dem jetzt in der ADAC-Rechtszeitschrift DAR 2002, Seite 281, veröffentlichten Fall vor dem Amtsgericht Göttingen (Beschluss vom 3.9.2001, Az:34 OWi 344/01), bei dem ein zu 70 Prozent schwer behinderter Fahrzeugführer die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn A7 um mindestens 45 km/h überschritten hatte. An Stelle des Fahrverbots wurde dem behinderten Fahrer lediglich eine Geldbuße von 200 Euro auferlegt. Dies entspricht dem doppelten Regelsatz von 100 Euro. Begründet wurde dieser Beschluss vom Gericht mit der Behinderung des Mannes. Dadurch sei seine Mobilität so stark einschränkt, dass er nur schwer auf sein Auto verzichten könne. Auch der Umstand, dass der Autofahrer keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister hatte, führte ausnahmsweise dazu, dass kein Fahrverbot ausgesprochen wurde.