Wer wegen zu schnellem Fahren geblitzt wird, hat vor Gericht einen Anspruch darauf, dass die Messung überprüft wird. Ist dies aufgrund der technischen Eigenschaften des Messgerätes nicht möglich, besteht die Gefahr, dass Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ins Leere laufen. So hat erst am 02. Oktober 2009 das Amtsgericht Dillenburg (Az. 3 OWi 2 Js 54432/09) eine Autofahrerin vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, weil nach übereinstimmender Aussage von vier Sachverständigen das Messgerät keiner nachträglichen Richtigkeitskontrolle unterzogen werden konnte. Bei dem eingesetzten Gerät handelte es sich um das Produkt PoliScanSpeed.
Um diese in Fachkreisen seit längerem kursierenden Unzulänglichkeiten ging es in einem ADAC-Rechtsforum, bei dem der Automobilclub mit Vertretern des Herstellers, der Zulassungsbehörde, der Polizei und Sachverständigen technische Fragen und Lösungsmöglichkeiten diskutierte. Welche rechtlichen Folgen eine unzureichende Information der Verfahrensbeteiligten und die fehlende Nachprüfbarkeit modernster Messgeräte haben, wurde mit Gerichtsgutachtern, Richtern und Rechtsanwälten erörtert.
Nach Auffassung des ADAC müssen alle amtlich eingesetzten Messgeräte gerichtlich nachprüfbar sein, da nur so die Messergebnisse und damit auch die Verkehrsüberwachung insgesamt als wichtiger Beitrag für die Verkehrssicherheit in der Öffentlichkeit akzeptiert werden. Durch eine umfassende Akteneinsicht auch zu Fragen der Messmethode, Wartung und Eichung wird dem Anspruch eines rechtsstaatlichen Verfahrens Genüge getan.
Der Club Fordert weiter, dass eine qualifizierte und standardisierte Dokumentation des jeweiligen Messablaufs vorgeschrieben werden muss. Auch soll die Messstelle wie auch der Messablauf in nachprüfbarer Weise aufgezeichnet werden. Mit diesen erweiterten Informationen können nicht nur Messfehler leichter nachgewiesen werden, sondern unnötige Gerichtsverfahren zur Entlastung der Gerichte vermieden werden.
Quelle: ADAC