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Test Winterreifen: Geringe Profiltiefe führt zu Leistungsabfall

Test & Wertung


Winterreifen: Geringe Profiltiefe führt zu Leistungsabfall

Die Fahrsicherheit von Winterreifen lässt selbst dann deutlich nach, wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm noch nicht unterschritten ist.

Dies geht aus einem vom ACE Auto Club Europa am Montag in Stuttgart veröffentlichten Test hervor, bei dem der Einfluss der Profiltiefe von Winterreifen auf die Länge der Bremswege und auf die Fahrsicherheit untersucht wurde. Der Club hatte in mehreren gemeinsam mit der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) durchgeführten Fahrversuchen festgestellt, dass sich der Bremsweg auf Schnee aus einer Geschwindigkeit von 50 km/h und 4 mm Restprofil um gut 6 m verlängert. Bei 2 mm Profiltiefe verlängert sich der Bremsweg im Vergleich zu einem neuen Winterreifen (8 mm) sogar um 11,4 m. Auch beim Bremstest auf nasser Fahrbahn zeigte sich bei gering profilierten Reifen ein deutlicher Leistungsabfall. Aus 100 km/h bis zum Stillstand ermittelten die Tester bei 2 mm Restprofil einen um knapp 14 m verlängerten Bremsweg. An dem Punkt, an dem ein Fahrzeug mit neuen Reifen zum stehen käme, hatte hier das Testfahrzeug noch eine Geschwindigkeit von 43 km/h, was einer Aufprallenergie entspricht, die einem Sturz aus mehr als 6 m Höhe gleicht.

Bei Aquaplaning schwimmt der Winterreifen mit einer auf 2 mm reduzierte Profiltiefe schon bei rund 68 km/h auf, während dies bei 8 mm erst ab knapp 84 km/h passiert. Testobjekt war der Dunlop Winter Sport 3D in der weitverbreiteten Größe 195/65 R 15 T und in 3 Versionen: Als Neureifen mit 8 mm Profil sowie mit vier und mit 2 mm Restprofil.

Seit Jahren propagieren Reifenhersteller und Autoindustrie ihre Forderung, dass Winterreifen mit weniger als 4 mm Restprofil besser ausrangiert werden sollten. In Österreich werden Winterreifen mit weniger Profiltiefe bereits nicht mehr als solche anerkannt. Der ACE empfiehlt aus Gründen der Verkehrssicherheit nur ausreichend profilierte Winterreifen zu benutzen; dazu bedürfe es aber keiner formalen Änderung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe.


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