Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Innenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe am 14. Mai 2009 (Az. 4 U 148/07, ADAJUR, Dok.Nr. 84199).
Im vorliegenden Fall trat 5 Monate nach Erwerb eines neuen VW Golf Wasser in den Kofferraum ein. Der Käufer Forderte den Verkäufer auf, den Schaden abzustellen. Das Autohaus untersuchte das Fahrzeug, stellte aber keinen Mangel fest. Kurze Zeit später trat wiederum Wasser ins Fahrzeuginnere ein. Der Käufer Forderte erneut eine Reparatur. Das Autohaus dichtete die Stelle ab, jedoch sickerte weiter Wasser durch die Heckklappe in den Innenraum. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte in der Vorinstanz zu klären, ob es sich bei dem Wassereintritt um einen erheblichen Schaden handelt. Das Autohaus argumentierte, dass die Reparaturkosten nur ca. 300 Euro betragen würden und es sich daher um einen geringfügigen Schaden handelt. Nicht allein die Höhe der Reparaturkosten, sondern auch mögliche Folgeschäden müssen jedoch nach diesem Urteil beachtet werden. Ein Wassereintritt kann zu Korrosionsschäden führen, wodurch die Lebensdauer des Fahrzeugs verringert wird. Damit sah das Landgericht einen erheblichen Schaden als gegeben an.
Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, müssen zusätzlich ausreichend viele Nachbesserungsversuche stattgefunden haben. Nach Meinung des Autohauses sind die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Das Autohaus legte deshalb gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein. Das OLG Karlsruhe bestätigte auch in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts. Das reine Überprüfen eines Fahrzeugs stellt bereits einen Nachbesserungsversuch dar, so die Richter. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war daher rechtens.
Quelle: ADAC