Eine Kfz-Werkstatt kann für falsche Eintragungen in das Serviceheft haftbar gemacht werden, wenn es deswegen später zu Fahrzeugschäden kommt. Dies entschied das OLG München in seinem vom ADAC veröffentlichten Urteil (ADAJUR Nr. 83189) vom 02.04.2009.
In dem entsprechenden Fall (AZ: 7 U 3028/07) hatte eine Werkstatt eine Fahrzeuginspektion durchgeführt, die auch einen Zahnriemenwechsel für den Nockenwellenantrieb beinhaltete. Der Einbau des neuen Zahnriemens wurde zwar im Serviceheft bestätigt, tatsächlich aber wurde er nicht eingebaut. Nach einem Jahr hatte das Fahrzeug dann wegen des unterlassenen Zahnriemenwechsels einen Motorschaden.
Nach Auffassung des Gerichts haftet die Kfz-Werkstatt, weil durch ihren fehlerhaften Eintrag die notwendigen Arbeiten am Fahrzeug später nicht nachgeholt wurden. Erst dadurch konnte der Schaden entstehen.
Der ADAC begrüßt das Urteil, da es den Druck auf die Werkstätten erhöht, auf zuverlässige Angaben bei der Fahrzeuginspektion zu achten.
Quelle: ADAC