Wird einem Auto- oder Motorradfahrer der fahrbare Untersatz geklaut, kommt meist die Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Anders ist es, wenn der Dieb den Schlüssel entwendet und das Auto damit startet. Dann besteht laut ADAC die Gefahr, dass die Versicherung dies als grobe Fahrlässigkeit einstuft und der Geschädigte leer ausgeht oder sein Anspruch auf Schadenregulierung zumindest stark gekürzt wird. Dazu die Rechtsexperten des Clubs:
Im Grunde geht es immer darum, dass man es dem Dieb nicht zu leicht machen darf. Wer beispielsweise den Schlüssel in der Wohnung oder im Hotelzimmer offen liegen lässt, muss bei einem Einbruch mit einer Zahlungsverweigerung der Versicherung rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn er eine ebenerdige Terrassentüre zur Nachtzeit offenstehen lässt.
Grob fahrlässig handelt auch, wer seinen Autoschlüssel in einem Raum ablegt, zu dem mehrere Menschen zutritt haben. Daran ändert auch nichts, dass der Raum mit dem Schild "privat" gekennzeichnet ist oder der Schlüssel in einer Tasche verborgen ist. Das kann so weit gehen, dass sogar ein mit dem gestohlenen Fahrzeug verursachter Autounfall dem Bestohlenen zur Last gelegt wird.
Die schwerste Form der Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug unbeaufsichtigt lässt, während der Schlüssel im Zündschloss oder in der Tür steckt. Hier wird in der Regel immer grob fahrlässiges Verhalten angenommen. Die Quote der Kürzung der Versicherungsleistung wird in solchen Fällen sehr hoch angesetzt werden.
Keine negativen Folgen hat ein Autofahrer zu erwarten, wenn der Schlüssel während eines Werkstattaufenthalts abhanden kommt. Hier ist er lediglich verpflichtet, den Diebstahl des Schlüssels seiner Versicherung anzuzeigen.
Quelle: ADAC