Die EU möchte in Europa einheitlich den Rechtsgrundsatz der Halterhaftung im Straßenverkehr einführen, wie es ihn in vielen unserer Nachbarländer bereits gibt. Werner Kaessmann, Generalsyndikus des ADAC, sieht solche Pläne mit Sorge: "Die Einführung einer Halterhaftung im fließenden Verkehr würde für viele Autofahrer bedeuten, dass sie für Verkehrssünden zur Verantwortung gezogen würden, die sie gar nicht selbst begangen haben. Damit würden verfassungsrechtlich garantierte Rechtsgrundsätze aufgegeben, was im Ergebnis zu einer Umkehrung der Beweislage und Bestrafung auf bloßen Verdacht führen würde." In Bußgeldverfahren gilt wie im gesamten Strafrecht die Unschuldsvermutung: Ist bei einer Verkehrsübertretung der verantwortliche Fahrer nicht zu ermitteln, kann nach geltendem Recht nicht der Autobesitzer an seiner Stelle zur Verantwortung gezogen werden. Das Verfahren wird eingestellt.
Die EU will die Einführung der Halterhaftung, damit im Rahmen der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsverstößen die Zustellung von Bußgeldbescheiden an Kfz-Halter ausreicht. Müsste in diesem Zusammenhang der jeweils beschuldigte Fahrer ermittelt werden, könnte daran die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur grenzüberschreitenden Geldsanktionenvollstreckung scheitern. Erst vor kurzem ist hierzu ein Richtlinienentwurf abgelehnt worden, weil heftig umstritten war, ob die EU-Kommission hier überhaupt die Richtlinien-Kompetenz besitzt. Von deutscher Seite wurde im Rat der EU-VerkehrsMINIster zudem vehement Widerstand gegen die geplante Halterhaftung geleistet.
Der ADAC, der in der Halterhaftung eine Ungleichbehandlung der Autofahrer im Vergleich mit anderen Rechtsbereichen sieht, widmete sich diesem wichtigen Thema mit einer Rechtskonferenz in Berlin, bei der die BundesjustizMINIsterin Zypries die Position ihres Hauses bekräftigte. Zudem befassten sich namhafte nationale und internationale Rechtsexperten unter anderem mit der Frage, welche rechtlichen Lösungsmöglichkeiten es auch ohne Halterhaftung in Deutschland und auf EU-Ebene gibt, um grenzüberschreitende Bußgelder zu vollstrecken. ADAC und BundesjustizMINIsterium stimmen darin überein, dass ausländische Bußgelder aus der Halterhaftung in Deutschland nicht vollstreckt werden dürfen.
Quelle: ADAC