Wenn ein Neufahrzeug nicht mit der Ausstattung ausgeliefert wird, die zuvor im Vertrag vereinbart wurde, kann es als mangelhaft eingestuft werden. So entschied das Landgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 17. Dezember 2008 (DAR 2009, Seite 148).
Der Kläger hatte bezüglich der Innenausstattung seines Neuwagens mit dem Händler "Leder Ebenholz schwarz" vertraglich vereinbart. Bei Lieferung waren jedoch die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen nicht mit Leder, sondern lediglich mit Kunstleder bezogen. Nachdem er den Händler ohne Erfolg zur Nachlieferung aufgeFordert hatte, klagte der Käufer sein Recht auf Lederausstattung schließlich ein. Es kam zu einer vergleichsweisen Einigung zwischen den Parteien, wobei das Gericht die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs dem Verkäufer auferlegte.
Laut ADAC ist eine vertraglich festgelegte Vereinbarung über die Ausstattung eines Neufahrzeuges verbindlich. Ob lieferbare Neuwagen mit der abgemachten Beschaffenheit dem Händler zur Verfügung stehen oder nicht, ist dabei nicht relevant.
Quelle: ADAC