Auch wer einen Unfall nicht selbst auslöst, sondern beispielsweise in ein vor ihm ins Schleudern geratenes Fahrzeug hineinfährt, muss sich wegen anzulastender Teilschuld an der Schadensregulierung mitbeteiligen.
Darauf hat der ACE Auto Club Europa unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 8 U 494/92) hingewiesen. Die Richter hatten in einem solchen Fall entschieden, man müsse sich auf spiegelglatter Straße auch auf die nahe liegende Möglichkeit einstellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer bereits durch einen geringen Fahrfehler die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, erForderten eben auch außerordentliche Vorsicht. Deshalb: Ein Viertel Mithaftung für den Lenker des auffahrenden Pkw.
Der ACE rät, derartigen juristischen Unwägbarkeiten von vornherein aus dem Wege zu gehen. Bei entsprechenden Witterungsbedingungen und Fahrbahnglätte komme es auf angepasste Geschwindigkeit besonders an. Nur so könne das Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht werden.
Der Club weist aber auch auf eine juristische Sichtweise hin, die weit differenzierter erscheint. Bei der Haftung für die Unfallfolgen hat zwar grundsätzlich derjenige, der auf glatter Fahrbahn ins Schleudern kommt, zunächst einmal den so genannten Anscheinsbeweis gegen sich. Er muss also seinerseits beweisen, dass ihm unter den gegebenen Umständen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH, VI ZR 18/76). Andererseits: Ein Verkehrsrichter kann nicht einfach davon ausgehen, man sei etwa beim Überholen deshalb ins Schleudern geraten, weil man fahrlässig mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei. Insbesondere darf nach einem Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (AZ: 1 Ob OWi 185/92) eine pflichtwidrige Fahrweise nicht schon deshalb unterstellt werden, weil der Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit vermutlich hätte vermieden werden können.