Fast eine halbe Million Autofahrer in Deutschland bekommen jedes Jahr ein befristetes Fahrverbot. Mehr als 130.000 Autofahrern wird der Führerschein entzogen. Der ADAC erklärt den Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug und gibt Tipps für die Zeit ohne Führerschein.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot wird bei einem groben Verkehrsverstoß, zum Beispiel bei deutlichen Geschwindigkeitsverstößen, Abstandsunterschreitungen und gefährlichem Überholen ausgesprochen. Auch ein Rotlichtverstoß kann ein Fahrverbot zur Folge haben. In der Regel darf man zwischen 1 und 3 Monaten nicht ans Steuer. Wer in den 2 vorausgegangenen Jahren kein Fahrverbot hatte, kann innerhalb einer Frist von 4 Monaten selbst festlegen, wann er auf das Auto verzichten möchte. Die Frist beginnt, sobald der Führerschein bei der Bußgeldstelle abgegeben wurde. Nach Ablauf dieser Zeit kann er dort ohne besondere Formalitäten wieder abgeholt werden. Der ADAC empfiehlt, das Fahrverbot in einen günstigen Zeitraum wie Urlaub zu legen, um möglichst wenig auf das Auto angewiesen zu sein.
In der Zeit ohne Führerschein ist es für den Betroffenen verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr oder einer Geldstrafe, 6 Punkten in Flensburg oder gegebenenfalls mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist rechnen. In Ausnahmefällen erlassen Gerichte Verkehrssündern das Fahrverbot. Dies gilt vor allem für Personen deren Existenz ohne Fahrerlaubnis gefährdet wäre oder die aufgrund einer Behinderung ohne Auto von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen wären. Wer wegen eines Notfalls Verkehrsregeln missachtet hat, zum Beispiel weil er einen Schwerstkranken in eine Klinik bringen musste, riskiert kein Fahrverbot. Aus den gleichen Gründen dürfte man auch während eines Fahrverbots ans Steuer.
Entzug der Fahrerlaubnis
Zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommt es nach Straftaten wie Nötigung, Drogenmissbrauch oder Alkoholdelikten ab 1,1 Promille. Hier erhält der Verurteilte seinen Führerschein bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Sperrfrist, also mindestens 6 Monate, nicht zurück. Zudem muss ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis gestellt werden. Auch ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis unmittelbar nach dem Vergehen ist in besonderen Fällen möglich. Ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt auch, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene ungeeignet ist, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu führen.
Quelle: ADAC