Auch wenn man das von der Urlaubsfahrt arg strapazierte Wohngefährt erst einmal in der Nähe der eigenen Wohnung gründlich reinigen und durchchecken möchte, darf es auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen nur für kurze Zeit abgestellt werden. Laut ADAC ist es nach der Straßenverkehrsordnung verboten, den abgekoppelten Anhänger länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum stehen zu lassen. Dieses Verbot gilt nicht für entsprechend gekennzeichnete Parkflächen.
Selbst für kurze Zeit ist das Parken von Wohnwagen verboten:
- auf Flächen, die für bestimmte Fahrzeugarten wie Pkw oder Busse reserviert sind
- auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnanhänger größer ist, als der durch die Parkflächenmarkierung bezeichnete Raum
- wenn das Parken auf Gehwegen zwar ausnahmsweise erlaubt ist, der Wohnwagen jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet
Ans Auto angekoppelte Wohnanhänger hingegen dürfen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen grundsätzlich abgestellt werden.