Sie müssen für diese Zonen einen Parkschein lösen, auch wenn nicht gesondert mit Schildern auf ein gebührenpflichtiges Parken hingewiesen wird. Diese Kurzparkzonen werden immer nur am Beginn angezeigt, zum Beispiel am Rand des Stadtzentrums. Sie gelten solange, bis man auf das Zeichen "Ende der Kurzparkzone" trifft. Wenn der Parkschein fehlt, wird wegen "Hinterziehung von Abgaben" ein Verwarnungsgeld zwischen sieben und 21 Euro fällig.
Übrigens kommen in Österreich auch Cabrio-Fahrer, die ihr Auto offen abgestellt haben, nicht um eine Verwarnung herum, wenn sie vorgeben, der Parkschein sei entfernt worden. Nach einem Urteil des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 89/17/0136, abgedruckt in der ZVR 1991/73), muss in solchen Fällen von vorne herein von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden. In jedem Fall hat der Cabrio-Fahrer den von ihm behaupteten Parkschein-Diebstahl zu beweisen.
Wird die Buße nicht bezahlt, erhält man in aller Regel eine Strafverfügung über einen deutlich höheren Betrag, zum Teil 35 Euro und mehr. Rechtskräftig gewordene Strafverfügungen aus Österreich können auch in Deutschland vollstreckt werden, wenn sie mindestens 25 Euro betragen.
Die erForderlichen Parkscheine erhält man an Ticket-Automaten. Nur in Wien muss man sie sich entweder beim österreichischen Automobilclub ÖAMTC, in Tabakläden (Trafiken) oder bei Banken, Sparkassen und den Verkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe besorgen. Die maximal zulässige Parkdauer schwankt zwischen einer halben und drei Stunden, der Tarif pro 30 Minuten liegt meist zwischen 30 und 50 Cent.