Mit Urteil vom 15. November, Aktenzeichen VIII ZR 3/06, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Klauseln zur verkürzten Verjährung in Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) befasst. Völlig überraschend hält er Klauseln für unzulässig, mit denen auch Schadensersatzansprüche in die Verkürzung der Verjährung einbezogen sind. In den unverbindlich empfohlenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Abschnitt VI) sowie Reparaturbedingungen (Abschnitt VIII) sind nach Darstellung eines Verbandssprechers Klauseln enthalten, mit der die jeweilige Verjährungspflicht auf das gesetzliche Mindestmaß verkürzt wird. Diese Klauseln seien aufgrund des Urteils offensichtlich nicht mehr haltbar. Dies habe zur Folge, dass im Zweifel die Regelverjährung von 24 Monaten gelte.
Vor dem Hintergrund dieses dringenden Handlungsbedarfs habe der Zentralverband eine Interimslösung in Form einer Zusatzvereinbarung geschaffen, um etwaige Rechtsnachteile der Betriebe durch die Verwendung der vom ZDK empfohlenen Bedingungstexte zu vermeiden.
Nachfolgende Erläuterungen zu den Zusatzvereinbarungen betreffen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen und Reparaturbedingungen.
Zusatzvereinbarung zur verbindlichen Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs/AnhängerZusatzvereinbarung zum Werkstattauftrag