Bei der Erstattung der Reparaturkosten nach einem Unfall kann es unter Umständen darauf ankommen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf der Basis eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens abgerechnet wird und die Versicherung eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts geleistet hat.
Es steht jedem frei, ob er sein Auto bei einer Werkstatt zur Reparatur bringt oder sich ein Ersatzfahrzeug anschafft. Diese freie Wahl wird allerdings durch das Verbot, sich persönlich zu bereichern, eingeschränkt. Wie der ADAC meldet, hat der Bundesgerichtshof (BGH) einem Kläger deshalb die Zahlung zusätzlicher Reparaturkosten verwehrt, weil er sein Fahrzeug nach nur vier Monaten verkauft hatte (Urteil vom 23. 5. 2006, VI ZR 192/05).
In dem oben genannten Fall, veröffentlicht in der Rechtszeitschrift des ADAC, Deutsches Autorecht (DAR 9/06, S. 441), hatte die Haftpflichtversicherung dem Mann lediglich den Differenzbetrag zwischen dem Nettowiederbeschaffungswert und dem Restwert ausbezahlt, weigerte sich allerdings die Reparaturkosten laut Gutachten zu erstatten. Mit seiner Klage Forderte der Geschädigte die Entschädigung auf Basis des Gutachtens. Der BGH lehnte ebenso wie die Vorinstanzen die Klage ab.
Die Begründung: Im Regelfall ist ein Zeitraum der Weiterbenutzung von mindestens sechs Monaten erForderlich, um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Vier Monate genügen nicht. Bei einer solch kurzen Zeit der Weiternutzung muss der Restwert berücksichtigt und vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden.