Hagel, Sturm, Hochwasser – heftige Wärmegewitter sorgen in Deutschland auch in diesem Sommer für viele Sachschäden. Tennisballgroße Hagelkörner zerschlugen zum Beispiel im Schwarzwald hunderte Autoscheiben und zerbeulten Motorhauben. Wer in solchen Fällen keine Kfz-Teilkaskoversicherung hat, bleibt laut ADAC auf seinem Schaden sitzen. Unerlässlich ist eine Teilkasko auch bei Sturmschäden durch ausgerissene Äste oder herabfallende Dachziegel. Allerdings, so warnt der Automobilclub, hat die Teilkaskoversicherung auch bei Unwettern ihre Grenzen.
Beulen am geparkten Wagen oder ein kaputter Frontbereich nach einer Kollission mit einem unmittelbar vor das Auto gestürzten Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit Angaben vom Wetteramt nachweisen. Grund: Zum Zeitpunkt der Beschädigung muss der Wind mindestens mit Stärke 8 geweht haben. Brummt ein Fahrer gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Ast, so greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung.
Bei Wasserschäden gelten ähnliche Bedingungen: Wird das Fahrzeug in einer volllaufenden Tiefgarage beschädigt oder tritt die Überschwemmung so plötzlich auf, dass der Motor nicht rechtzeitig abgestellt werden kann, bezahlt die Teilkasko. Wer aber einen Schaden am Fahrzeug hat, weil er durch eine offensichtlich überschwemmte Straße gefahren ist, muss damit rechnen, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Bei Haftungsfragen gilt die Faustregel: "Kommt das Wasser zum Auto", zahlt die Kaskoversicherung, "kommt das Auto zum Wasser", muss man selbst für den Schaden aufkommen.
Schäden nach Unwettern sollten Autofahrer umgehend bei ihrer Teilkaskoversicherung melden. Diese ist auch dann die richtige Adresse, wenn der betroffene Autofahrer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, denn bei der Teilkasko findet keine Rückstufung statt. Außerdem ist die Selbstbeteiligung dort oftmals geringer.
Auf keinen Fall, so der Rat des ADAC, sollten geschädigte Autofahrer ohne Absprache mit dem Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Der Versicherte könnte in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben, weil das Weisungsrecht der Versicherer hat.