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Winterreifenregelung: Neue FragenZwei- und dreirädrige Krafträder Zwar ist richtig, dass diese Richtlinie unmittelbar nur für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern anwendbar ist. Da die StVO aber nur hinsichtlich der Reifeneigenschaften auf die Richtlinie verweist, gilt die Pflicht auch für zwei- und dreirädrige Krafträder. Während für Roller und leichtere Krafträder oftmals Winterreifen angeboten werden, sind solche für schwere Motorräder praktisch nicht erhältlich, was für diese Zweiräder faktisch ein Fahrverbot bei Schnee und Eis bedeutet. Wer dennoch fährt, riskiert ein Bußgeld von mindestens 40 Euro und 1 Punkt in Flensburg. Auch Besitzer von Quads und geländegängigen Pkw müssen Winterreifen aufziehen, wenn sie auf verschneiten oder vereisten Straßen fahren wollen; grobstollige Reifen allein reichen nicht. Anhänger und Wohnwagen mit Sommerreifen Dagegen müssen Anhänger und Wohnwagen nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet werden – das Gesetz verlangt das nur von Kraftfahrzeugen. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ADAC jedoch dringend, auch Anhänger mit Winterreifen auszurüsten. Wer nach einer Panne den Autoreifen wechselt und nur einen Sommerreifen dabei hat, muss keine Strafe befürchten. Mit diesem Notbehelf darf die Fahrt zunächst vorsichtig fortgesetzt werden; aber bei nächster Gelegenheit muss ein Winterreifen montiert werden. Parken mit Sommerreifen Falsch ist auch die Behauptung, Politessen würden jetzt gezielt die Reifen parkender Autos kontrollieren und Strafen bei Sommerreifen aussprechen. Das Gesetz verbietet das Fahren mit ungeeigneter Bereifung, nicht aber das Parken. Wer Sommerreifen auf seinem Kraftfahrzeug montiert hat, muss den Wagen stehen lassen. Wer trotzdem beim Fahren erwischt wird, dem droht neben dem Bußgeld und dem Eintrag in Flensburg auch, dass er seine Fahrt nicht fortsetzen darf und abgeschleppt wird. |
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