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Videoüberwachung von Kraftfahrern rechtlich problematischFür eine anlassfreie Videobeobachtung des fließenden Verkehrs gibt es zur Zeit keine Rechtsgrundlage. Sie ist weder in der Strafprozessordnung vorhanden noch im vor wenigen Tagen novellierten "Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" neu geschaffen worden. Zulässig ist nach geltendem Recht dagegen, rechtmäßig erhobene Daten der Polizei mit der Fahndungsdatei des Bundeskriminalamtes abzugleichen. Dazu zählen zum Beispiel gezielte Beobachtungen nach konkreten Hinweisen auf Autoschieber- oder Rauschgiftbanden sowie anderer Formen organisierter Kriminalität. Die Annahme, dass beim Kennzeichen-Scanning keine personenbezogenen Daten Unbescholtener erhoben und gespeichert werden, ist irreführend. Die Erfassung der Autokennzeichen und der Abgleich mit anderen Datensammlungen stellt rechtlich eine Datenerhebung und Speicherung dar. Weiter werden bei der Datenübertragung und auch beim automatisierten Abgleich zusätzlich Datenspuren erzeugt, die über den Abgleich hinaus für Kontrollzwecke gespeichert bleiben. Die vielfach geäußerte Sorge, dass eine so aufwändige Technik nicht nur der Fahndung nach gestohlenen Kraftfahrzeugen dienen wird, sondern bald auch der Ruf nach mehr erschallen lässt, erscheint nur zu verständlich."Der Datenschutz will Technik nicht verhindern. Vielmehr wollen wir mit Technik den Datenschutz gestalten", sagt Burckhard Nedden, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Er hat angeboten, sich an Versuchen der Polizei zum datenschutzgerechten Einsatz der Videotechnik zu beteiligen. |
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