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Verkehrsüberwachung mit Videomessung oft rechtswidrigEin solcher – datenschutzrechtlich schwer wiegender – Eingriff ist aber nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Gesetzgeber möglich. Weil die Länder diese Fragen bislang nur in internen Erlassen geregelt haben, sind die rechtswidrig erhobenen Daten unverwertbar. Von dieser Entscheidung sind alle Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen an Autobahnbrücken betroffen, bei denen nicht nur bei konkretem Tatverdacht geblitzt, sondern generell jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet wird. Rechtlich einwandfrei sind dagegen Messungen, bei denen nur vom Verkehrssünder Aufzeichnungen gemacht werden. Der ADAC weist darauf hin, dass aufgrund dieser Entscheidung nun alle Verfahren, bei denen diese Videotechnik eingesetzt wurde und die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, von der Bußgeldstelle oder dem Gericht eingestellt werden müssen. Bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können dagegen nicht wieder aufgerollt werden; hier bleibt es bei Bußgeld, Punkten und möglicherweise sogar Fahrverbot. Im Interesse der Verkehrssicherheit fordert der ADAC die Bundesländer auf, schnellstmöglich die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Abstands- und Geschwindigkeitsmessverfahren wieder den Anforderungen des Verfassungsgerichtes entsprechen. Der Datenschutz darf nicht zu Lasten der Sicherheit auf unseren Strassen gehen. Keinesfalls sollte die Entscheidung als Freibrief zum Rasen und Drängeln verstanden werden: Denn die Polizei wird für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neue Ländergesetze verstärkt auf rechtlich unbedenkliche Messverfahren zurückgreifen. |
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