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Verkehrssünden im Ausland werden vollstreckbarAuf einer Rechtskonferenz des ADAC in Berlin nahm dazu der Generalsyndikus des Clubs, Werner Kaessmann, Stellung: "Ausländische Straf- und Bußgeldverfahren müssen elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Die Betroffenen müssen im Rahmen des inländischen Vollstreckungsverfahrens eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze geltend machen können. Neben dem ‚Rechtsraum Europa’ muss es auch einen ‚Rechtsschutzraum Europa’ geben." Doch die Kritik der ADAC-Juristen geht weiter:
Selbstverständlich müssen sich Autofahrer, wenn sie im Ausland am Straßenverkehr teilnehmen, an die dort geltenden Verkehrsregeln halten und für Verstöße auch gerade stehen. Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass die Autofahrer schlechter gestellt werden, als bei einem gleichartigen Verkehrsdelikt auf heimischen Straßen. Der ADAC fordert daher dringend EU-einheitliche Vorgaben in Bezug auf die Verfahrenssprache oder Rechtsbehelfsbelehrungen. |
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