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Thema: Auto & Recht


Verkehrssünden im Ausland werden vollstreckbar

Spätestens ab dem Sommer 2008 werden Autofahrer Auslandsknöllchen nicht mehr achtlos wegwerfen können. Weigert sich der Verkehrssünder zu bezahlen, kann das Heimatland künftig Geldbußen über 70 Euro eintreiben. Eines der Hauptprobleme sieht der ADAC darin, dass die Bußgeldverfahren nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen und in der Sprache des Gastlandes durchgeführt werden. Der Betroffene weiß meist nicht, welche Rechtsmittel ihm im Ausland zustehen, in vielen Fällen wird ihm nicht einmal gesagt, wie er denn eine Geldbuße bezahlen kann. Kommt es dann zur Vollstreckung durch den Heimatstaat, wird der Fall rechtlich nicht mehr geprüft, sondern nur noch kassiert.

Auf einer Rechtskonferenz des ADAC in Berlin nahm dazu der Generalsyndikus des Clubs, Werner Kaessmann, Stellung: "Ausländische Straf- und Bußgeldverfahren müssen elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Die Betroffenen müssen im Rahmen des inländischen Vollstreckungsverfahrens eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze geltend machen können. Neben dem ‚Rechtsraum Europa’ muss es auch einen ‚Rechtsschutzraum Europa’ geben." Doch die Kritik der ADAC-Juristen geht weiter:

  • In manchen Ländern gibt es das bei uns geltende Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht in Verkehrssachen nicht. Stattdessen wird häufig "kurzer Prozess" gemacht und an Stelle des Fahrers einfach der Halter zur Kasse gebeten.
  • Zur vollstreckbaren Geldbuße kommen in der Praxis meist noch erhebliche Verwaltungs- und Vollstreckungsgebühren, so dass in naher Zukunft schon ein harmloser Verkehrsverstoß im Ausland mehr kosten kann als ein ganzer Urlaubstag.

Selbstverständlich müssen sich Autofahrer, wenn sie im Ausland am Straßenverkehr teilnehmen, an die dort geltenden Verkehrsregeln halten und für Verstöße auch gerade stehen. Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass die Autofahrer schlechter gestellt werden, als bei einem gleichartigen Verkehrsdelikt auf heimischen Straßen. Der ADAC fordert daher dringend EU-einheitliche Vorgaben in Bezug auf die Verfahrenssprache oder Rechtsbehelfsbelehrungen.


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