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Urteil: Zur MPU mit nur 8 Punkten in FlensburgDer Autofahrer hatte bis dahin noch keinen Punkt in Flensburg. Im Regelfall würde er vom Landratsamt nur eine schriftliche Verwarnung bekommen, die ihn auf sein hohes Punktekonto aufmerksam macht und auf mögliche Aufbauseminare zum Punkteabbau hinweist. Stattdessen ordnete die Verkehrsbehörde zusätzlich die sofortige Teilnahme an der MPU an. Begründung: Die wiederholten Verkehrsverstöße lassen den Schluss zu, dass dem Autofahrer die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens fehlt. Dieser Ansicht schloss sich auch das Verwaltungsgericht (VG München, DAR 07, 167) an. Der Gesetzgeber hat mit dem Punktesystem ein Verfahren geschaffen, das sich im Grundsatz bewährt hat. Bei der letzten größeren Änderung 1999 wurde ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Verkehrsteilnehmer nur dann bei Erreichen von 18 Punkten als ungeeignet anzusehen ist, wenn er bei 8 Punkten eine schriftliche Verwarnung und bei 14 Punkten durch die Teilnahme am Aufbauseminar nachhaltig gewarnt wurde. Fehlt eine dieser Maßnahmen, ist der Punktestand zu reduzieren, um den Betroffenen vor dem Führerscheinverlust zu bewahren. Dieses bewährte System wird jedoch entwertet, wenn die MPU bei wiederholten Tempoverstößen, unabhängig vom Punktestand, angeordnet werden kann. |
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