Diesen Artikel drucken HTML-Format: https://www.autosieger.de/urteil-zu-falschem-parken-article6600.html Thema: Auto & Recht |
Urteil zu falschem ParkenDas AG Nürnberg (Urteil vom 21.04.2004, AZ: 55 Cs 702 Js 62068/04) verurteilte die Falschparkerin daraufhin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 60 Euro. Die Berufung der Angeklagten blieb in der Sache erfolglos, lediglich das Strafmaß wurde auf 30 Tagessätze zu je 50 Euro reduziert. Die Gerichte werteten den Parkausweis für Behinderte als Urkunde, der von einem Unberechtigten "zur Täuschung im Rechtsverkehr" gebraucht wurde. Das ausführliche Urteil ist in der Juliausgabe der Zeitschrift Deutsches Autorecht DAR, der Rechtszeitschrift des ADAC, veröffentlicht worden. In diesem Zusammenhang weist der ADAC darauf hin, dass der Ausweis nur dann benutzt werden darf, wenn die behinderte Person entweder selbst fährt oder als Beifahrer an Bord ist. Der Parkausweis berechtigt nicht nur zum Parken auf Behindertenparkplätzen, sondern beinhaltet weitergehende Vergünstigungen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht: Das Parken ist auch erlaubt....
Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen nur mit Pkw oder Krafträdern in Anspruch genommen werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Der Schwerbehinderten-Parkausweis ist so im Fahrzeug auszulegen, dass er von außen gut lesbar ist, zweckmäßigerweise hinter der Windschutzscheibe. |
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