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Urteil: Taxifahrerin darf mit Hörgerät wieder fahrenIn dem Fall des OVG Berlin-Brandenburg (Az. 1 B 9.07) wurde einer Taxifahrerin die Erneuerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verweigert, da sie einen Hörverlust von 70 Prozent erlitten hatte. Die Führerscheinstelle stützte ihre Entscheidung auf die Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Fahreignung zur Personenbeförderung bei einem Hörverlust von über 60 Prozent ausgeschlossen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist diese pauschale Bewertung der Fahreignung einer individuellen Überprüfung unterzuordnen. So kann im Einzelfall auch ein hochgradiger Hörverlust durch moderne Hörgeräte kompensiert und die Hörfähigkeit wiederhergestellt werden. Das Gericht verpflichtete die Führerscheinstelle dazu, die Fahrerlaubnis der Taxifahrerin zu erteilen, verbunden mit der Auflage, ein geeignetes Hörgerät zu tragen und sich jährlich von einem Facharzt untersuchen zu lassen. |
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