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Urteil: Schon ein kleiner Schaden kann "erheblich" seinDas Fahrzeug des Geschädigten war gerade 6 Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 623 km, als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam. Die Wiederherstellung des Urzustandes wäre nach Ansicht des Gutachters lediglich "so gut es geht" durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren möglich gewesen. Seit der Entscheidung des BGH vom 04.03.1976 (DAR 1976, 183) besteht Einigkeit, dass ein Unfallbeteiligter nach "erheblicher Beschädigung" eines fabrikneuen Pkw eine Kostenerstattung auf Neuwagenbasis fordern darf. Durch die Ausbesserung eines Schadens kann der Kläger die Rechte aus der Neuwagengarantie verlieren und bei Weiterverkauf wäre eine erhebliche Preisminderung zu befürchten. Deshalb befand das OLG Nürnberg den Blechschaden als "erheblich" und sprach dem Kläger das Recht auf Neupreisabrechnung zu. Laut ADAC kann die Frage der "Erheblichkeit" von jedem Gericht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass der Schaden den Fahrzeugwert um mindestens 30% reduzieren oder qualitativ schwerwiegend sein muss. Das OLG Nürnberg hingegen vertritt die Auffassung, dass ein Schaden "erheblich" ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann. |
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