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Thema: Auto & Recht


Urteil: Schadenregulierung auch ohne Zustimmung des Versicherten

Wer in einen Unfall verwickelt wird, hat kein Recht, der eigenen Versicherung zu verbieten, Schadensansprüche der Gegenseite zu regulieren. Der Versicherungsnehmer kann laut ADAC eine Regulierung nur dann verhindern, wenn es sich offensichtlich um unbegründete Ansprüche handelt, die leicht nachweisbar und ohne Weiteres abzuwehren sind.

In einem Fall des Amtsgericht München (Az.: 343 C 27107/09) klagte ein Autofahrer gegen seine Versicherung, weil diese eine Schadenregulierung ohne seine Zustimmung vorgenommen hatte. Als Folge davon sollte der Kläger von seiner Haftpflichtversicherung in eine höhere Beitragsklasse eingestuft werden.

In dem Fall wollte der Kläger aus einer Tiefgarage fahren ohne zu bezahlen. Deshalb bat er seinen an der Schranke wartenden Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen, um so die fällige Parkgebühr zu sparen. Der lehnte diese Bitte jedoch ab. Trotzdem fuhr der Kläger dicht an den Pkw des Vordermannes heran, um in einem Zug noch durch die Schranke zu kommen. Als dieser kurz nach Passieren des Schlagbaums abbremste, fuhr er auf.

Trotz Widerspruch des Klägers zahlte die Versicherung den entstanden Schaden des Vordermanns.

In seiner Begründung hob das Gericht hervor, dass der Kläger einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Somit war der Ausgang des Schadenersatzprozesses ungewiss. Außerdem habe die Versicherung einen Ermessensspielraum, welchen sie pflichtgemäß ausgeübt habe.

In einem ähnlichen Prozess entschied das AG Düsseldorf (Az.: 48 C 7891/08) ebenfalls gegen den Kläger. Der ADAC rät: Einwände gegen vermeintlich ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche sollten zeitnah und konkret mit der eigenen Schadenmeldung mitgeteilt werden. So können Streitigkeiten nach erfolgter Regulierung am leichtesten vermieden werden.


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