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Urteil: Nachbesserung ohne Abzug "neu für alt"Im vorliegenden Fall hatte ein Gebrauchtfahrzeug kurz nach dem Erwerb einen Getriebeschaden. Der Käufer forderte daraufhin vom Autohaus eine Nachbesserung. Der Verkäufer stimmte zu, dass ein neues Getriebe eingebaut wird. Ein gleichwertiges gebrauchtes Ersatzteil war in kurzer Zeit nicht erhältlich. Nach Einbau verlangte die Firma vom Käufer eine Kostenbeteiligung am neuen Getriebe. Sie argumentierte, der Wert des Gebrauchtwagens habe sich verbessert und der Käufer habe durch das fabrikneue Getriebe einen Vorteil. In der Berufungsverhandlung entschieden die Richter: Ein Abzug "neu für alt" bei Nachbesserungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung habe für den Käufer kostenlos zu erfolgen. Würde der Abzug "neu für alt" trotz Gewährleistungsrechten angewandt, könnten Käufer aus finanziellen Gründen eventuell keine Nachbesserung durchführen lassen. Die Juristen des ADAC begrüßen das Urteil. Auch sie halten eine Zuzahlung des Käufers für nicht zumutbar. |
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