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Urteil: Kein Fahrverbot bei ExistenzgefährdungIn dem vorliegenden Fall hatte der Außendienstmitarbeiter einer Landmaschinenfirma bei einer Geschwindigkeit von 104 km/h einen ungenügenden Sicherheitsabstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 240 Euro und zu 1 Monat Fahrverbot, wie im Bußgeldkatalog für den Regelfall vorgesehen. Um das Fahrverbot abzuwenden, hatte der Anwalt des Betroffenen ein Arbeitgeberschreiben vorgelegt, in dem dieser seinem Mitarbeiter die Kündigung androhte, wenn er auch nur 1 Monat nicht fahren dürfe. Das Amtsgericht hielt dieses Schreiben allein für nicht ausreichend. Dies sah das Oberlandesgericht Bamberg auf die Rechtsbeschwerde des Außendienstmitarbeiters anders: Es betonte, dass Arbeitgeberschreiben grundsätzlich alleine ausreichen können, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen. Wenn das Amtsgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung gehabt hätte, hätte es unter Umständen den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen müssen. Daher wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. |
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