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Urteil: In der Steuererklärung wird Arbeitsweg mit Routenplaner überprüftIm zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin über Jahre hinweg in ihrer Einkommenssteuererklärung falsche Angaben zu den Entfernungskilometern der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht. Anstatt der tatsächlichen zehn Entfernungskilometer hatte sie seit 1996 eine Strecke von 28 Kilometer angegeben. Erst im Jahr 2006 stellte die Finanzbehörde durch eine Abfrage im Routenplaner fest, dass die Angaben nicht korrekt waren. Sie änderte daraufhin rückwirkend die Einkommenssteuerbescheide der vergangenen 10 Jahre. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält nach seinem Urteil vom 23. März 2011 (Az.: 3 K 2635/08) eine rückwirkende Änderung für rechtlich zulässig, da durch die Routenplanerabfrage neue Tatsachen bekannt geworden seien, die eine Änderung der Einkommenssteuerbescheide notwendig machte. Die zuvor jahrelang überhöhten Angaben der Steuerpflichtigen seien für das Finanzamt weder widersprüchlich noch zweifelhaft gewesen. So hätte es für die Finanzbehörde keinen Anlass gegeben, Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Entfernungskilometer anzustellen. Die Einlassung der Arbeitnehmerin, sie habe irrtümlich angenommen, die Entfernungskilometer entsprechen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, konnte das Gericht nicht überzeugen. |
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