Diesen Artikel drucken HTML-Format: https://www.autosieger.de/urteil-frisierter-motorroller-darf-vernichtet-werden-article15625.html Thema: Auto & Recht |
Urteil: Frisierter Motorroller darf vernichtet werdenIm vorliegenden Fall hatte der Eigentümer des motorisierten Zweirads einen unzulässigen Auspuffkrümmer eingebaut und den Luftfilter technisch so verändert, dass die für Motorroller zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h problemlos überschritten werden konnte. Bei einer Kontrolle stellten Polizeibeamte den Roller sicher. Im Anschluss an das Bußgeldverfahren ordnete das Land Rheinland-Pfalz zusätzlich die Vernichtung des Motorrollers an. Nach Auffassung des Gerichts sei dies zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend erforderlich gewesen. Eine Herausgabe des getunten Rollers an den Besitzer sei ausgeschlossen, da die Betriebserlaubnis aufgrund der vorgenommenen technischen Umbauten erloschen sei. Auch der Einwand des Rollerbesitzers, er hätte mit dem Kraftrad zu keinem Zeitpunkt am öffentlichen Straßenverkehr, sondern nur an privaten Rennen teilnehmen wollen, konnte das Gericht nicht umstimmen. Es bestehe die Gefahr, dass der Roller doch im öffentlichen Straßenverkehr, zum Beispiel für den Schulweg, benutzt würde. Darüber hinaus sei ein freier Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person nicht möglich, weshalb die Vernichtung des Fahrzeugs unumgänglich sei. Der ADAC rät daher nicht nur Rollerfans, sondern allen Fahrzeughaltern auf rechtlich unzulässiges Tuning zu verzichten. Grundsätzlich können technische und bauliche Veränderung am Fahrzeug die Sicherheit des Fahrers stark beeinträchtigen und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Haltern, die ihren Flitzer aufpeppen möchten, empfiehlt der Automobilclub, vorher unbedingt den Rat eines Experten einzuholen und die Um- und Anbauten am besten durch eine Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Nur wenn die Umbauten einwandfrei und amtlich abgesegnet sind, gibt es bei Kontrollen keinen Ärger. |
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