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Umweltprämie: Kein Rechtsanspruch bei leerem PrämientopfUm in den Genuss der Umweltprämie zu kommen, benötigt man für das alte Fahrzeug den sogenannten Verwertungsnachweis. Den gibt es beim Demontagebetrieb, der das Auto verschrottet. Auf dem Auftragsformular muss der Verwerter bestätigen, dass die Restkarosse geschreddert wird. Auch in dieser Phase der Abwicklung ist Verhandlungsgeschick gefragt. Wenn das fahrbereite Altfahrzeug noch über relativ neuwertige Teile verfügt, kann sein Restwert so groß sein, dass der Verwerter bei der Annahme noch ein paar Euro drauflegt. Autofahrer, die von der Umweltprämie profitieren wollen, müssen damit rechnen, dass sie auch dann leer ausgehen können, wenn sie die Verschrottung des Altfahrzeugs sowie die Zulassung des neuen Autos fristgerecht bis zum 31. Dezember 2009 erledigen können. Stellt sich heraus, dass in der Reihenfolge der Bearbeitung die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, hat der Käufer keinen Rechtsanspruch auf die Prämie. In diesem Zusammenhang weist der ADAC darauf hin, dass von den zur Verfügung gestellten 1,5 Milliarden Euro nicht nur die Prämien finanziert werden müssen, sondern auch die administrativen Verfahrenskosten. Somit werden in der Praxis weit weniger als die errechneten 600.000 Käufer von Neufahrzeugen von der Prämie profitieren. |
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