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Stichtag Ihrer Kfz-VersicherungDaneben hat der Autofahrer ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. Dabei spielt der Prozentsatz der Erhöhung keine Rolle. Die Versicherung ist verpflichtet, die Prämienänderung einen Monat vor Inkrafttreten mitzuteilen. Innerhalb dieses Monats kann der Vertrag mit dem Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht gekündigt werden. Nach einem Schadenfall haben beide Seiten ein außerordentliches Kündigungsrecht. Allerdings: Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die restliche Jahresprämie nicht erstattet. Einen solchen Schritt sollte man sich, so der ADAC, genau überlegen und eventuell erst zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Wer sein Fahrzeug verkauft, kann den Versicherungsvertrag hingegen nicht kündigen. Dieses Recht steht nur dem Käufer und der Versicherungsgesellschaft zu. Das Risiko für den Verkäufer: Bis zum Ummelden des Fahrzeugs (und dementsprechend einem neuen Versicherungsvertrag) haftet er zusammen mit dem Käufer als Gesamtschuldner für die Prämie und die Kfz-Steuer. Deswegen gilt es darauf zu achten, dass das Fahrzeug so schnell wie möglich umgemeldet wird. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann vom Käufer eine Kaution in Höhe des restlichen Versicherungs- und Steuerwerts verlangen. Weitere Möglichkeiten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden: das Fahrzeug vor dem Verkauf vorübergehend stilllegen lassen oder aber es mit dem Käufer gemeinsam bei der Zulassungsstelle ummelden. |
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