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Sonderrechte für Polizei, Feuerwehr, Müllautos und PostWer was im Straßenverkehr darf, regelt Paragraf 35 StVO. Um sich über bestehendes Verkehrsrecht hinwegsetzen zu dürfen, genügt eine Dienstfahrt allein nicht. Wie weit man die Vorschriften der StVO miss-achten darf, hängt von der Dringlichkeit einer Aufgabe ab. Der Gesetzgeber erlaubt die Ausübung des Sonderrechts bei besonders eiligen Notfällen, etwa zur Lebensrettung. Um ihre notwendigen Dienste verrichten zu können, dürfen auch die Müllabfuhr und Straßenbaufirmen den Paragrafen nutzen. Die Fahrzeuge dieser Einrichtungen müssen durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sein und dürfen "auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert". Der übrige Verkehr hat auf die Fahrzeuge und die dazugehörigen Bediensteten Rücksicht zu nehmen. So darf man an den Müllabfuhrautos nur langsam und mit ausreichend Abstand vorbeifahren. Müllwerker, die sich auf der Straße aufhalten, müssen jedoch durch auffällige Warnkleidung auf sich aufmerksam machen. Entgegen weit verbreiteter Ansicht gelten die Sonderrechte für die Post nicht. Lediglich Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dürfen nach Informationen des ADAC fahren und parken, wann und wo sie es für richtig halten. Wer lediglich Pakete zustellt oder Briefkästen leert und sich dabei verkehrswidrig verhält, kann sich nicht auf Paragraf 35 berufen. Für diese Fahrzeuge wurden jedoch Ausnahmeregeln geschaffen, damit beispielsweise auch die Briefkästen in Fußgängerzonen geleert werden können. |
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