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Schmuckbeleuchtung im Auto verbotenWeihnachtsstimmung hinter dem Steuer? Das Internet ist voll von Angeboten, mit denen man das Armaturenbrett adventlich illuminieren könnte. Der Gesetzgeber hält jedoch nichts davon und verbietet solche Schmuckbeleuchtung. Das geht aus Paragraph 49a der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung StVZO hervor und gilt ebenfalls für blinkende und umlaufende LED-Namensschilder sowie beleuchtete Firmenzeichen. Dazu Eberhard Lang von TÜV SÜD: "Alles, was innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs leuchtet, muss vorgeschrieben oder zulässig sein. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Außerdem können blinkende Lichter schnell mit Warnzeichen verwechselt werden, dann wird’s gefährlich." |
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