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Saisonkennzeichen: Was ist erlaubt und was nicht?"Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen, oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden", erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland. "Wer’s trotzdem tut, riskiert das kostenpflichtige Abschleppen und Bußgeld sowie 1 Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei." Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit mehreren Punkten und entsprechendem Bußgeld zu Buche. Bei Unfällen drohen außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen, erläutert TÜV Rheinland-Fachmann Sander. Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung (HU) sollte nach Möglichkeit nicht in den Zeitraum der nutzungsfreien Phase fallen. Wenn das der Fall ist, müssen sie unverzüglich während des ersten Monats der nächsten Nutzungsperiode nachgeholt werden. Der Nutzungszeitraum von mindestens 2 und höchstens 11 Monaten im Jahr kann nicht aufgeteilt werden – etwa 4 Monate im Winter und weitere 2 Monate im Frühjahr. Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren. |
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