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SachmängelhaftungDer Kläger hatte sich aufgrund des Internetangebotes eines Gebrauchtwagen-händlers zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen. Im Kaufvertrag tauchte dann aber nicht mehr der Händler, sondern eine Privatperson als Verkäufer auf. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug bereits einen Totalschaden hatte und dass am Tacho manipuliert worden war. Daraufhin verklagte er den Gebrauchtwagenhändler und nicht den im Kaufvertrag benannten privaten Verkäufer auf Rücknahme des Fahrzeugs und Schadenersatz. Die Richterin entschied, dass die Klage gegen den "richtigen" Verkäufer erhoben wurde und gab der Klage statt. Begründet wird die Entscheidung mit der Tatsache, dass im Internetausdruck der Händler als Kontaktadresse genannt war und damit bereits suggeriert wird, eine professionelle Autovertriebsfirma verkaufe das Fahrzeug. Außerdem konnte eine Ankaufsquittung vorgelegt werden, die den Händler als vorherigen Käufer des Fahrzeugs auswies. Schließlich ergab sich aus einer Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU), dass der Händler die AU in Auftrag gegeben hatte. Alle diese Umstände ließen für die Richterin nur den Schluss zu, dass der Händler der Verkäufer des Fahrzeugs ist. Der ADAC begrüßt die verbraucherfreundliche Entscheidung, da klargestellt wird, dass der Händler, auch wenn er eine Privatperson als Verkäufer vorschiebt und nicht im Kaufvertrag steht, der Klagegegner ist. |
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