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Rom-II-Verordnung: Unfall im AuslandDanach gilt auch weiterhin grundsätzlich das Recht des Unfalllandes. Ausnahme: Schädiger und Geschädigter haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land, zum Beispiel wenn ein deutscher Autofahrer in Frankreich einen Unfall mit einem anderen deutschen Kraftfahrer verursacht. In diesem Fall gelangt deutsches Recht zur Anwendung. Der Verordnung in der jetzigen Fassung ging eine kontroverse Diskussion zwischen der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU voraus. Vom Europäischen Parlament wurde – mit argumentativer Unterstützung des ADAC – eine Sonderregelung für Verkehrsunfälle gefordert, nach der bei der Regulierung von Auslandsunfällen generell das Recht des Wohnsitzlandes des Geschädigten zur Anwendung kommen sollte. Deutsche Geschädigte hätten dann vom vergleichsweise großzügigen deutschen Schadenersatzrecht profitiert. So gibt es in Deutschland beispielsweise Ersatz von Nutzungsausfall, Wertminderung oder außergerichtlichen Anwaltskosten, was in ausländischen Rechtsordnungen keineswegs selbstverständlich ist. Aus Sicht des ADAC ist jedoch positiv zu bewerten, dass zumindest bei der Schadenberechnung für Personenschäden die mit der Unfallabwicklung befassten Gerichte künftig das Kostenniveau am Wohnsitz des Verkehrsopfers berücksichtigen sollen. Danach könnte ein deutsches Unfallopfer, das zum Beispiel bei einem Unfall in Rumänien schwer verletzt wurde, unter Umständen einen höheren Schadenersatz erhalten, als ihm eigentlich nach rumänischen Bemessungskriterien zustehen würde. Abzuwarten bleibt, inwieweit sich diese Vorgaben in der Praxis bewähren werden. Eine von der EU in Auftrag gegebene Studie, an der auch der ADAC mitwirkt, soll klären, wie die Situation der Opfer grenzüberschreitender Verkehrsunfälle in der EU künftig noch weiter optimiert werden kann. |
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