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Räum- und Streupflicht von Städten: Kein RechtsanspruchAußerorts besteht eine Räum- und Streupflicht nur bei besonders gefährdeten und gefährlichen Fahrbahnstellen. Auf Rad- und Gehwegen existiert sie nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Straßen bei Eis und Schnee an gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden. Das gilt auch für belebte und gekennzeichnete Fußgängerwege sowie Übergänge an Kreuzungen. Radwege müssen nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen geräumt werden. Ist der Radweg nicht befahrbar, darf der Fahrradfahrer trotz einer Radwegbenutzungspflicht auf der Straße fahren. Abhängig von den unterschiedlichen regionalen Regelungen müssen Hausbesitzer Gehwege meist auf einen 1,20 Meter breiten Streifen freischaufeln – überwiegend von 7 bis 21 Uhr. Auf privaten Kundenparkplätzen besteht zwar eine grundsätzliche Räum- und Streupflicht des Eigentümers; der Kunde hat allerdings keinen Anspruch auf einen vollständig geräumten Parkplatz. Es genügt, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind. Unter einem Hausdach mit überhängendem Schnee sollten Autofahrer wegen Dachlawinengefahr nicht parken. Der Hausbesitzer haftet nur, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. |
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