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Thema: Auto & Recht


Parken von Wohnwagen auf öffentlichen Straßen

Wohnwagen-Besitzer dürfen ihr abgekoppeltes Gefährt nur kurze Zeit auf der Straße stehen lassen. Laut ADAC ist das Dauerparken von Caravans auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Gemäß § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung darf dort der Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Stück abgestellt werden. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, wird mit 20 Euro zur Kasse gebeten. Solange der Anhänger an einen Pkw angekoppelt ist, gilt diese Zweiwochenfrist nicht. Auch Wohnmobile dürfen im öffentlichen Verkehrsraum unbegrenzt lange parken.

Der Caravan kann erneut zwei Wochen lang auf öffentlichem Grund stehen bleiben, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung der Frist reicht es jedoch nicht aus, wenn der Wohnwagen lediglich versetzt wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ.: 2 Ws B 563/92 OwiG) genügt selbst ein 30-minütiges Umherfahren nicht, um die Zweiwochenfrist wieder beginnen zu lassen.

Ein Verweilen – selbst für kurze Zeit – ist weder dem Wohnwagen, noch dem Gespann oder Wohnmobil gestattet:

  • auf Flächen, die für bestimmte Fahrzeugarten wie Pkw oder Busse reserviert sind
  • auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnanhänger größer ist als der durch die Parkflächenmarkierung bezeichnete Raum
  • wenn das Parken auf Gehwegen zwar ausnahmsweise erlaubt ist, der Wohnwagen jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet.

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