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Parken von Wohnwagen auf öffentlichen StraßenDer Caravan kann erneut zwei Wochen lang auf öffentlichem Grund stehen bleiben, wenn die gesetzliche Abstellfrist wirksam unterbrochen wird. Für eine Unterbrechung der Frist reicht es jedoch nicht aus, wenn der Wohnwagen lediglich versetzt wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (AZ.: 2 Ws B 563/92 OwiG) genügt selbst ein 30-minütiges Umherfahren nicht, um die Zweiwochenfrist wieder beginnen zu lassen. Ein Verweilen – selbst für kurze Zeit – ist weder dem Wohnwagen, noch dem Gespann oder Wohnmobil gestattet:
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