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Parken an Bundes- und LandesstraßenWichtigstes Kriterium für das Parken an außerörtlichen Straßen ist die Fahrbahnbreite, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und somit erst recht auch das Parken) an engen Straßenstellen verboten. Damit ist eine verbleibende Fahrbahnbreite von insgesamt weniger als 3,05 m gemeint. Umgekehrt bedeutet dies, nur wenn eine Straße so breit ist, dass mit einem rechts geparkten Auto noch 3,05 m Fahrbahnbreite verbleiben, darf man das Parken überhaupt in Erwägung ziehen – rechnet man eine mittlere Fahrzeugbreite eines Mittelklassewagens mit 1,85 m hinzu, muss die Straße zwischen den Fahrbahnrändern also mindestens 4,90, besser 5 m breit sein. Da eine Landesstraße eine Regelbreite von 9,5 m inklusive Randstreifen hat und dabei zwischen den Seitenstreifen noch 6,50 m bleiben, ist das Parken grundsätzlich denkbar, wenn nicht als weitere Einschränkung gelten würde, dass nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a) StVO "das Parken unzulässig ist, soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften...". Das heißt, überall, wo die Führung einer Straße von dem auf der Spitze stehenden gelben Quadrat mit weißem Rand begleitet wird, und das sind nahezu alle Landes- und Bundesstraßen, ist Parken NICHT gestattet. Wer an Land- und Bundesstraßen parken will, muss viele Einschränkungen kennen:
Falls das Parken unter Beachtung der aufgeführten Kriterien erlaubt ist, gelten nach §12 StVO weitere Bedingungen:
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