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Oldtimer: Welche An- und Umbauten möglich sindAls Grundsatz gilt hier: Die technischen Weiterentwicklungen von Kraftfahrzeugen und insbesondere die Sicherheitsstandards der letzten Jahrzehnte können nicht zugunsten einer Historiendebatte wegdiskutiert werden. Die Aufrüstung mit modernen Alternativantrieben wie Gas-, Elektro- oder Hybridmotoren ist bei einem Vorkriegswagen verständlicherweise nicht zeitgenössisch und hat die Aberkennung als historisches Kulturgut zur Folge. In die Kategorie "modern und bequem" gehören jene Aufrüstungen, die zwar ein gewisses Maß an Komfort versprechen, aber nicht als Nachrüstung in Bezug auf Sicherheit durchgehen können. Die Rede ist z.B. von Werbung mit Website, QR-Codes, Folierung, digitale Radios und CD-Wechsler sowie auch elektronische Einparkhilfen. Hier ist im Sinne von historischem Kulturgut der Ein- und Umbau abzulehnen. vNachrüsten von Sicherheit Was aber durchaus Sinn ergibt, ist das Nachrüsten von Sicherheit. Es ist zwar zulässig, einen Oldtimer ohne serienmäßig eingebaute Sicherheitsgurte auch weiterhin ohne Gurte zu fahren (Originalausstattung). Die allgemeinen Beförderungsvorschriften gelten aber auch für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen. Generell darf ein Kraftfahrzeug nur so viele Personen befördern, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitze vorhanden sind. Diese Vorschrift gilt prinzipiell auch für Fahrzeuge ohne Sicherheitsgurte: Die Anzahl der Mitfahrer richtet sich immer nach den vorhandenen Sitzplätzen. Kinder unter drei Jahren dürfen ohne Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme nicht mitfahren. Ab drei Jahren und bis zu einer Körpergröße von 1,50 Metern gehören Kinder ausnahmslos auf die Rücksitzbank. Von diesen Regeln sind auch Oldtimer nicht ausgeschlossen. Letztendlich sollte eine "abweichende Originalität" durch das Nachrüsten mit Sicherheitsgurten bei der H-Zulassung kein Manko sein. Fehlende SicherheitsmerkmaleIm Einzelfall schreibt die StVZO in Sachen Sicherheit genau vor, welche technischen Merkmale Kraftfahrzeuge für eine Zulassung aufweisen müssen. Diese Merkmale sind in den sogenannten Übergangsvorschriften für Kraftfahrzeuge aufgeführt. Im Kern regeln diese Vorschriften, welche Ausnahmen ab welchem Stichtag zugelassen sind. Erst durch diese Übergangsvorschriften und Ausnahmen ist es möglich, bestimmte fehlende Sicherheitsmerkmale bei Kraftfahrzeugen zu tolerieren und ihre Zulassung trotzdem zu ermöglichen. Als Beispiele sind etwa die Sicherheitsgurte (Pflicht ab Erstzulassung 01.04.1970) sowie die Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger bei Automobilen (mit ABG 01.04.1957) zu nennen. Wer aus sicherheitstechnischen Überlegungen bestimmte Übergangsvorschriften für sein Fahrzeug nicht nutzen möchte, darf an seinem Oldtimer auch auf "Sicherheit nachrüsten". Reichen 6 Volt aus?Ein ebenfalls kontrovers diskutiertes Thema ist die Aufrüstung des elektrischen Bordnetzes von 6 Volt auf 12 Volt. Das ist schon durch wenige Maßnahmen möglich. Eine 12-Volt-Wechselstrom-Lichtmaschine liefert eben deutlich mehr Energie für die gesamte Beleuchtung, den Scheibenwischer und das Radio. Bei einem Citroën 11 CV aus der Vorkriegszeit kann beispielsweise eine Wechselstrom-Lichtmaschine das 6-Volt-Bordnetz ohne größere Umbauten besser versorgen. In der Regel ist ein Bordnetzumbau mit einem tieferen Eingriff in die Elektrik verbunden. Neben einer stärkeren Batterie bezieht eine Komplettumrüstung auch den Austausch der Anlasser und der Kondensatoren mit ein. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Scheinwerfer und Scheibenwischer sowie nicht zuletzt der Fahrtrichtungsanzeiger bringen die Leistung, die im heutigen Straßenverkehr zum sicheren Fahren beiträgt. Grundsätzlich empfehlen die Oldtimerexperten der GTÜ bei Umrüstungen am Oldtimer oder Youngtimer, die fahrtechnischen Eigenschaften sehr genau unter die Lupe zu nehmen. Letztendlich gilt es abzuwägen, wo die Grenzen zeitgenössischer Autotechnik und klarer Defizite an Sicherheit liegen. Das Ergebnis entscheidet über sicherheitstechnische Um- oder Nachrüstungen, die für die Schönheit und Originalität des Fahrzeugs kein Makel sind. |
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