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Niedersachsens Polizei testet KennzeichenlesegeräteSchünemann sagte, Erfolge bei der Suche nach entwendeten Fahrzeugen habe die Polizei in aller Regel nur bei gezielten Kontrollen aufgrund von Verdachtsindikatoren oder im Rahmen von Ermittlungen. "Das wollen wir in Niedersachsen durch die Intensivierung der anlassunabhängigen Fahndung verbessern. Wir erhöhen so spürbar das Ergreifungsrisiko für Straftäter und erhoffen uns davon auch eine generalpräventive Wirkung." Ziel sei die Feststellung gestohlener Kraftfahrzeuge und ein sofortiger polizeilicher Einsatz bei einer Treffermeldung. Die zwei Prototypen, die unterschiedliche Technik aufweisen, wurden vom niedersächsischen Polizeiamt für Technik und Beschaffung in Zusammenarbeit mit zwei Firmen entwickelt und kosten rund 31.000 und 34.000 Euro. Beim Einsatz der Geräte, der auch bei Dunkelheit möglich ist, werden die Kennzeichendaten aller vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge digital erfasst und sofort mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Dies geschieht zunächst noch offline mittels vor dem Einsatz mit aktuellen Daten gefülltem USB-Stick, später wird ein drahtloser online-Abgleich möglich sein. Eine Speicherung des Kennzeichens erfolgt nur im Trefferfall. Die Fahrzeuginsassen sind in der Standardeinstellung ausgeblendet. Der Betrieb der Geräte erfolgt wahlweise auf einem Stativ oder aus dem Heckfenster eines Fahrzeuges heraus. Die Qualität der Erfassung- und Erkennungsrate deutscher und europäischer Kennzeichen liegt auch im Hochgeschwindigkeitsbereich und bei widrigen Wetterverhältnissen bei nahezu 100 Prozent. Zeitgleich können mindestens zwei Fahrstreifen aus dem Seitenraum oder von Brücken überwacht werden. Zur Beleuchtung der Kennzeichen wird Infrarotblitztechnik im nichtsichtbaren Bereich verwendet. Rechtsgrundlage für den Einsatz des automatischen Kennzeichenlesesystems ist § 45 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Danach kann die Polizei amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit dem Fahndungsbestand abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. |
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