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Nachlässiges Blinkverhalten reduziert VerkehrssicherheitSolche "Einzelkämpfer" versuchen, individuelle Lücken zu finden und sich mit Kampf und Taktik irgendwie durchzuboxen. Der Glaube, dass andere Verkehrsteilnehmer die sichtbare Ankündigung, die Richtung zu wechseln wahrnehmen, ist im Verschwinden begriffen. Dazu kommt die beschriebene Ablenkung, die von allen Verantwortlichen und Experten verstärkt als Unfallursache identifiziert wird. Bereits vor mehr als zehn Jahren stellte der AvD in einer Untersuchung zur Aktion "Blink mal wieder" fest, dass nur jeder dritte Fahrer im Stadtverkehr blinkt. Lenker von Sportwagen und Oberklasseautos betätigten nach den damaligen Untersuchungen den Blinkerhebel besonders selten. Frauen erwiesen sich in dieser Hinsicht viel disziplinierter als Männer. Der AvD geht davon aus, dass seitdem das Heer der Nichtblinker nicht kleiner geworden ist und stellt die wichtigsten Regeln zum Blinken zusammen. In welchen Situationen zu blinken istDer Gebrauch des – in bestem Amtsdeutsch – "Fahrtrichtungsanzeiger" genannten Blinkerhebel ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) für die verschiedenen Verkehrssituationen festgeschrieben:
Der AvD betont, dass Blinken und Handzeichen auch gegeben werden müssen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer in der Nähe sind. Abknickende VorfahrtDie Grundregel der Zeichengebung bei abknickender Vorfahrt lautet: Bei der abknickenden Vorfahrt ist immer zu blinken, wenn man beim Fahren die Richtung wechselt. Merksatz: Beim Geradeausfahren muss nicht geblinkt werden. Autofahrern ist diese jahrzehntealte Vorschrift nach Beobachtungen des AvD immer noch nicht im Bewusstsein. Will man bei grünem Pfeil an einer roten Ampel nach rechts abbiegen: vor der Weiterfahrt anhalten und blinken. Vorsicht bei Einmündungen mit WartepflichtVorsicht, wenn man als Wartepflichtiger an einer Einmündung steht und ein Vorfahrtsberechtigter mit Blinkeranzeige dort einbiegen will. Biegt er dann doch nicht ab und schätzt der Wartende die Situation falsch ein, urteilen die Gerichte bei Unfällen überwiegend zu Lasten des Nachrangigen. Dieser dürfe nicht "blindlings" auf das Abbiegen des blinkenden Bevorrechtigten vertrauen. Vertrauen sei nur gerechtfertigt, wenn die Gesamtumstände es zweifelsfrei erscheinen lassen, dass ein Abbiegen eingeleitet werde (so z. B. OLG Dresden, U. v. 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13). Das ist nur selten der Fall. Der AvD rät im Sinne der Verkehrssicherheit den Blinker bei Richtungswechseln zu benutzen. Das folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das für einen rücksichtsvollen und verständnisvollen Umgang aller Verkehrsteilnehmer die Grundregel darstellt. |
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