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Nach einem Unfall überlegt handelnAls erstes ist die Warnblinkanlage einzuschalten. Dann muss die Warnweste angelegt und das Warndreieck im Abstand von bis zu 150 Schritten zum Unfallort aufgestellt werden. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 zu rufen. Die Polizei ist einzubinden, wenn es Verletzte gab oder ein hoher Sachschaden entstanden ist. Sie sollte auch hinzugezogen werden, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder keine Versicherungsdaten des Unfallgegners vorliegen. Ist der Unfallhergang ungeklärt, sollten der Polizei gegenüber nur Angaben zur Person und zum Fahrzeug gemacht werden. Dann sollten die Personalien der Unfallbeteiligten, die Anschriften von Zeugen notiert und die Unfallstelle aussagekräftig fotografiert werden. Am besten ist es, den Unfallbericht und die Unfallskizze gemeinsam auszufüllen. Dabei sollte kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Ist der Unfallgegner nicht anwesend, etwa bei Schäden am geparkten Fahrzeug, muss der Unfallverursacher eine angemessene Zeit lang warten. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Wer das nicht beachtet, begeht Fahrerflucht. Vielmehr ist der Geschädigte zu informieren oder der Schaden der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Einen Rechtsanwalt einzuschalten, ist nach einem Unfall immer sinnvoll – vor allem bei Verletzungen oder einem Totalschaden des Fahrzeugs. Hat der Unfallgegner den Schaden verursacht, können die Ansprüche der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegt werden. Dabei sollte sich der Einreichende keine Leistungen – insbesondere keinen Gutachter – aufdrängen lassen. Bei Reparaturkosten von mehr als 750 Euro hat der geschädigte Autofahrer das Recht, die Schadenshöhe von einem Sachverständigen feststellen zu lassen. Ein Schaden darf in einer Werkstatt eigener Wahl repariert werden. Der ADAC empfiehlt, niemals eine pauschale Abtretungserklärung zu unterschreiben. Sie sollte nur auf die Reparaturkosten beschränkt sein. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich den Schaden gemäß Kostenvoranschlag bzw. Gutachten auszahlen zulassen. Auch besteht der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, wenn das Fahrzeug reparaturbedingt ausfällt. Gesundheitliche Beschwerden, die durch den Unfall entstanden sind, sollten möglichst umgehend von einem Arzt dokumentiert werden. Die Höhe des Schmerzensgelds bemisst sich unter anderem nach der Schwere der Verletzungen, der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Rehabilitation. ADAC-Tipp: Eine Abfindungserklärung nie ohne eine Beratung durch den Rechtsanwalt unterschreiben. |
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