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Kfz-Unfallreparaturen im InteressenkonfliktDie von Versicherungen vielfach angewandte Praxis, das Recht geschädigter Autofahrer auf freie Werkstattwahl bzw. Einschaltung eines Sachverständigen oder Rechtsanwalts einzuschränken, sei nicht länger hinnehmbar. Der Geschädigte müsse "Herr des Verfahrens" bleiben. Bereits im Jahr 2000 hatten der Verband der Automobilindustrie (VDA), der Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen (VDIK) und das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) einen Katalog aufgestellt, in dem Maßnahmen zu optimierten und kundenorientierten Werkstattabläufen und Kommunikation mit den Versicherern formuliert wurden. Ziel sei es, Reparaturzeiten und –kosten zu verringern. Der Maßnahmenkatalog stelle ausschließlich den geschädigten Autofahrer als Vertragspartner der Werkstatt heraus. Kostenminderung durch Elektronik Ulrich Dilchert, Leiter der Rechtsabteilung im Deutschen Kfz-Gewerbe, forderte die Versicherungswirtschaft auf, auf der Basis des Maßnahmenkatalogs alle Unternehmen des Kfz-Gewerbes als Partnerbetriebe zu akzeptieren. Dem Wunsch der Versicherer hinsichtlich Kostensenkung werde man entgegenkommen, ohne das geschäftliche und wirtschaftliche Interesse der Kfz-Werkstätten zu gefährden. Dies würde durch elektronische Programme für die Reparatur- und Kalkulationskosten sowie digitale Schadenbilder und Übermittlung erreicht. Niedrigere Werkstattpreise für die Partnerwerkstätten Darüber hinaus verlange man von den Versicherungen, die Bindung des Geschädigten zu seiner Werkstatt ebenso wie die individuellen Stundenverrechnungssätze zu akzeptieren. Betrieben, die als Partnerwerkstätten der Versicherungswirtschaft fungieren, werde oftmals eine höhere Auslastung des Werkstattgeschäftes versprochen, aber nicht garantiert. Im Gegenzug müssten die Betriebe dann deutlich niedrigere Werkstatt- und Ersatzteilpreise akzeptieren. Hinzu kämen kostenintensive, aber nicht mit der Versicherung verrechenbare Zusatzleistungen wie Hol- und Bringservice sowie Mietwagen. Reparaturqualität nicht zum Nulltarif Die Schadenregulierung, betonte Dilchert, dürfe weder zu Lasten der Wirtschaftlichkeit von Kfz-Unternehmen noch zum Nachteil des geschädigten Autofahrers gehen. Die vom Kunden erwartete Reparaturqualität sei weder zu Dumpingpreisen noch zum Nulltarif zu haben. Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK), bekräftigte diese Auffassung und wies darauf hin, dass Autofahrer rechtzeitig über ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall aufgeklärt werden müssten. "Einschränkung der Verbraucherrechte" Als Verbraucherschutzverband stehe der ADAC dem Schadenmanagement der Versicherer skeptisch gegenüber, betonte Dr. Eckhard Jung, Leiter der Juristischen Zentrale des Klubs, mit Hinweis auf die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des Unfallgeschädigten. Dieser müsse, so Jung, als selbstständig entscheidender Auftraggeber des Reparaturauftrages stets "Herr des Verfahrens" bleiben. Das heiße auch, dass der Auftrag eines Kfz-Sachverständigen nicht auf eine nachträgliche Kontrollfunktion beschränkt werde. Dessen Aufgabe sei es, den Schadenumfang festzustellen und durch die Erstellung eines Gutachtens auch Beweise zu sichern. Ablehnung der Direktregulierung Die Direktregulierung lehne der ADAC ab, sagte Jung: Einige Versicherer planten nämlich, einen Unfallschaden nicht von der Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen regulieren zu lassen, sondern von der des Geschädigten. Diese Art der Regulierung vermenge gesetzliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung mit vertraglichen und differenziere nicht. Schon aufgrund dieser Interessenkollision sei eine Versicherung nicht in der Lage, als Sachwalter der Interessen des Geschädigten zu fungieren. Diese Ansicht unterstützten auch Klaus Langmann-Keller, Bundesverband der Autovermieter und Volker Grandjean, Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmer, mit dem Hinweis darauf, dass die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht beeinträchtigt werden dürfe. |
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