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Kein Reißverschluss-Verfahren an AutobahnauffahrtenIm zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im Oktober 2003 auf die A 3 bei Köln und stieß beim Einfädeln mit einem Lkw zusammen. Der Fahrer des Pkw verklagte daraufhin den Lkw-Fahrer auf Schadensersatz für sein beschädigtes Auto, mit der Begründung, der Lkw-Fahrer hätte ihn im Reißverschlussverfahren einordnen lassen müssen. Das OLG Köln wies jedoch in seinem Urteil vom 24. Oktober 2005 die Klage zurück (AZ.: 16 U 24/25, DAR 2006, 324). Das Reißverschlussverfahren gelte nicht für Beschleunigungsstreifen. Der Lkw-Fahrer wäre demnach nicht verpflichtet gewesen, den Kläger einscheren zu lassen. Der Vorwurf, der Lkw-Fahrer habe, als er das Auto auffahren sah, beschleunigt und deshalb den Unfall verursacht, konnte außerdem nicht bewiesen werden. Das Einordnen nach dem Reißverschlussprinzip gilt laut StVO, §7 Abs. 4, nur, wenn ein Fahrstreifen endet oder durch beispielsweise verunglückte oder liegen gebliebene Fahrzeuge blockiert ist. Autofahrer, die vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn wechseln wollen, müssen also auch bei zähfließendem Verkehr warten, bis sie sich ohne andere zu gefährden in den Kolonnen-Verkehr einordnen können. |
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