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Thema: Auto & Recht


Kein Fahrverbot

Doch nicht jeder Temposünder muss sein Auto auch wirklich in der Garage stehen lassen. Wie der ADAC meldet, kann auch einmal eine Ausnahme gemacht werden. Und zwar dann, wenn keine Eintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen und der Betroffene beruflich besonders auf sein Fahrzeug angewiesen ist.

So ersparte jetzt das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 6.8.2002, AZ.: 5611 Js 21867/02-08, ADAJUR Dokument 50660) einem Autofahrer das Fahrverbot, weil er glaubhaft darlegen konnte, dass er als Abteilungsleiter im Rahmen seiner Tätigkeit deutschlandweit auswärtige Termine wahrzunehmen und Großkunden vor Ort zu betreuen hat. Allerdings wird in den Fällen, in denen das Gericht auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet, oftmals eine höhere Geldbuße festgesetzt.


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