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Grenzüberschreitende Verfolgung von VerkehrssündenADAC-Generalsyndikus Werner Kaessmann ist skeptisch, ob sich der vereinbarte Kompromiss in der Praxis umsetzen lassen wird, zumal zu befürchten ist, dass französische oder niederländische Behörden auch künftig immer den ermittelten deutschen Kfz-Halter direkt anschreiben und zur Zahlung des Bußgelds auffordern werden. "Eine derartige pauschale Verantwortlichkeit des Halters bei Verkehrsverstößen lehnt der ADAC ab, weil sie nicht der Verkehrssicherheit dient. Eine 'Denkzettelwirkung' wird nur dann erreicht, wenn ausschließlich derjenige zur Verantwortung gezogen wird, der den Verstoß tatsächlich begangen hat. Das im deutschen Recht verankerte Prinzip der Unschuldsvermutung droht hierbei aufgeweicht zu werden." In Zusammenhang mit der – unabhängig von dem gegenseitigen Halterdatenaustausch – seit Ende Oktober 2010 möglichen EU-weiten Eintreibung von nicht bezahlten Bußgeldern hat der deutsche Gesetzgeber bereits vorgesorgt: Das dafür zuständige Bundesamt für Justiz wird in Deutschland keine ausländische Geldbuße vollstrecken, wenn der Betroffene gegenüber der ausländischen Behörde erfolglos darauf hingewiesen hat, dass er selbst nicht gefahren ist. |
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