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Gerichtsurteil zum Handyverbot beim AutofahrenÄhnlich sieht es auch das Oberlandesgericht Hamm. Es kam zu dem Schluss, dass es allein auf das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons ankomme und dabei jegliche Nutzung untersagt sei, also auch das Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Nicht gegen das Handyverbot verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg, wer bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel im Auto telefoniere. Allerdings könnte ein Verstoß gegen die allgemeine Bestimmung des § 1 Straßenverkehrsordnung möglich sein, wenn durch eine Fehlreaktion beim Wechsel der Ampel von Rot auf Gelb eine Verkehrsbehinderung oder -gefährdung eintritt, wie der ACE mitteilt. Aktenzeichen: OLG Karlsruhe (3 Ss 219/05), OLG Hamm (2 Ss OWi 402/06), OLG Bamberg (3 Ss OWi 1050/06). |
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