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GebrauchwagenkaufDieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Marsberg (Az. 1 C 143/02; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC „ADAJUR“ Dok-Nr. 53086) einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass es sich bei der Formulierung „Bastlerfahrzeug“ um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte, woraus zu schließen ist, dass der Pkw noch längere Zeit für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgesehen war. Diese Entscheidung ist eine der Ersten zur neuen Rechtslage und aus ADAC-Sicht sehr zu begrüßen. Denn sie bestätigt die Forderung des Clubs, solche Formulierungen als unzulässige Beschaffenheitsvereinbarungen zu werten, damit Gebrauchtwagenhändler sich nicht auf diese Weise aus der Haftung stehlen können. Der ADAC weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass klassische Verschleißmängel wie zum Beispiel abgenutzte Bremsbeläge oder abgefahrene Reifen, mit denen entsprechend des Fahrzeugalters und der Laufleistung regelmäßig zu rechnen ist, von der Sachmängelhaftung nicht betroffen sind. |
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