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Gebrauchtwagenkauf: BeweislastumkehrDies entschied das Oberlandesgericht Köln am 11. November 2003 (Az. 22 U 88/03, veröffentlicht in DAR 2/2004, der Rechtszeitschrift des ADAC sowie in der ADAC-Urteilsdatenbank "ADAJUR", DokNr. 56588). Geklagt hatte der Käufer eines zehn Jahre alten Porsche mit 122 000 Kilometern Laufleistung. Bereits einen Tag nach der Übergabe des Fahrzeugs und gerade mal 700 gefahrenen Kilometern blieb der Wagen mit einem schweren Motorschaden liegen. Daraufhin wollte der Käufer vom Vertrag zurücktreten und forderte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer weigerte sich unter Berufung auf die Beweislast. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der Mangel, der zum Motorschaden führte, zumindest schon im Ansatz bei der Übergabe bestanden hatte. Da der Händler das Gegenteil nicht beweisen konnte, entschied das Gericht zugunsten des Verbrauchers. Der ADAC begrüßt dieses Urteil ausdrücklich. Durch die Anwendung der Beweislastumkehr auch auf gebrauchte Güter, wird die für den Verbraucher positive Neuregelung des Kaufrechts deutlich aufgewertet. |
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