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Führerscheintourismus: Missbrauch durch Fahrerlaubnisverordnung beendetWer künftig in Deutschland mit einem Führerschein unterwegs ist, den er ab dem 19. Januar im Ausland erworben hat, begeht eine Straftat, wenn seine frühere Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er wird bei einer Kontrolle genau so behandelt, als wäre er völlig ohne Fahrerlaubnis gefahren. Ihm drohen empfindliche Geldstrafen, im Wiederholungsfall oder bei erheblichen Vorstrafen auch ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt. Anders liegt der Fall, wenn Führerscheine vor dem 19. Januar von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden. Diese müssen in Deutschland grundsätzlich ohne jede Formalität anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn der andere Mitgliedsstaat nicht dieselben Anforderungen an den Eignungsnachweis stellt, insbesondere also auf eine medizinisch-psychologische Begutachtung verzichtet. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf die Anerkennung verweigert werden. Dies ist nach einer Entscheidung des OVG Münster vom 12. Januar 2009 (Aktenzeichen: 16 B 1610/08) trotz eingetragenem ausländischen Wohnsitz zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich lediglich um einen Scheinwohnsitz im Ausland handelt. Strafrechtliche Folgen drohen hier allerdings erst dann, wenn trotz der Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland weiter gefahren wird. Wer noch nie einen Führerschein besessen hat und sich länger als ein halbes Jahr im Ausland aufhält, kann selbstverständlich weiterhin dort einen Führerschein erwerben, der dann auch in Deutschland anerkannt wird. Stammt der Führerschein aus einem Land außerhalb der EU, muss er nach der Rückkehr nach Deutschland innerhalb eines halben Jahres umgeschrieben werden. Nur bei Führerscheinen aus der EU bedarf es in diesen Fällen weder einer Anerkennung noch einer Umschreibung. |
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